Freizeitwohnungspauschale, Tourismusabgabe

Freizeitwohnungspauschale

 

Der OÖ Landtag hat im § 54 OÖ Tourismusgesetz die Einführung einer Abgabe für Freizeitwohnungen beschlossen. Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinne des § 2 GWR Abs. 4 i.d.g.F., welche der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen dienen.

 

Die Höhe der Abgabe beträgt gemäß § 55 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 idgF. ab 01.01.2024:

·       Für Wohnungen unter 50 Quadratmeter:     EUR 86,40 pro Jahr

·       Für Wohnungen über 50 Quadratmeter:      EUR 129,60 pro Jahr

 

Die jährlich fällige Abgabe ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Jahres an die Marktgemeinde Lenzing zu überweisen.

 

Freizeitwohnungspauschale