Richtlinien Förderung Alternativenergie (Photovoltaik, Wärmepumpe,...)

a)    für die Förderung von Photovoltaikanlagen

1.    Eine Förderung können nur natürliche oder juristische förderbare Personen erhalten.

2.    Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 50,00 per 1 kWp (max. EUR 500,00 pro Liegenschaft). Bereits in Anspruch genommene Förderungen werden in Abzug gebracht.

3.    Die Gewährung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungs- und Zahlungsnachweise und ist innerhalb eines Jahres nach Rechnungsausstellung beim Stadtamt Lenzing an der Ager, Buchhaltung, einzubringen.

4.    Die Anlage muss für Wohnhäuser oder Betriebsgebäude verwendet werden, die sich im Gemeindegebiet von Lenzing an der Ager befinden und die dauernd für diese Zwecke benützt werden.

5.    Der Zuschuss ist zurückzuzahlen,

            a) wenn nachträglich bekannt wird, dass er aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde,

            b) bei bewilligungswidriger Verwendung des Zuschusses.

6.    Diese Richtlinien gelten ab 01.01.2024.

 

 

b)    für die Förderung von Alternativenergie: Einbau von Hackschnitzel-, Pellets- und Solaranlagen, Wärmepumpen und Erdwärme

1.    Eine Förderung können nur natürliche oder juristische förderbare Personen erhalten, die eine Förderzusage der auszahlenden Förderstelle für eine der Alternativenergien besitzen.

2.    Die Höhe des Zuschusses beträgt 15 % der geleisteten Förderung, höchstens jedoch EUR 500,00.

3.    Die Gewährung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der von der Förderstelle geleisteten Förderung und ist innerhalb eines Jahres nach Gewährung der Förderung beim Stadtamt Lenzing an der Ager, Buchhaltung, einzubringen.

4.    Die Anlagen müssen für Wohnhäuser oder Betriebsgebäude verwendet werden, die sich im Gemeindegebiet von Lenzing an der Ager befinden und die dauernd für diese Zwecke benützt werden. Darüber hinaus muss der Einbau dieser Alternativenergie eine energiesparende und emissionsmindernde Wirkung haben.

5.    Der Zuschuss ist zurückzuzahlen,

a)wenn nachträglich bekannt wird, dass er aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde,

b)bei bewilligungswidriger Verwendung des Zuschusses.

6.    Diese Richtlinien gelten ab 01.01.2024.

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